1. Die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von Ansprüchen auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich abschließend nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 53, 54 SGB I i.V.m. §§ 850 ff. ZPO).
2. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen ist mit Blick auf die Zweckbestimmung der Verletztenrente als abstrakte Verdienstausfallentschädigung nicht veranlasst. Dies gilt auch, soweit der Versicherte wegen des Arbeitsunfalls zugleich Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG hat, die wegen des Bezuges der höheren Verletztenrente ruhen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.07.2014 - L 9 U 847/10