Instanzenzug:
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. , [...] Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet.
2Die unstatthafte Rechtsbeschwerde kann, da die Klägerin die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Fundstelle(n):
BAAAE-87059