Berücksichtigung von Bauaufwendungen einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis
als nachträgliche Herstellungskosten oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben
in Zusammenhang mit dem Umbau von Praxis und Labor auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz
1. Wird das im Eigentum der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis stehende Gebäude, welches im Erdgeschoss
der Zahnarztpraxis und im Obergeschoss Wohnzwecken der Gesellschafter dient, umgebaut, indem das innerhäusliche Treppenhaus
für die Praxis verwendet wird, ein betrieblich genutztes Nebengebäude sowie eine Außentreppe zur Erreichbarkeit der Wohnräume
errichtet werden und somit Praxis- und Wohnräume voneinander abgeschlossen sind, bedingen die Baumaßnahmen eine Erweiterung
der Praxis- und Laborräume und deren wesentlich verbesserte Nutzbarkeit, so dass die Bauaufwendungen nicht als sofort abziehbare
Sonderbetriebsausgaben, sondern gem. § 255 Abs. 2 HGB als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen und im Sonderbetriebsvermögen
der Gemeinschaftspraxis abzuschreiben sind, soweit sie den betrieblichen Teil des Gebäudes betreffen.
2. Für die Frage, ob durch die Vergrößerung der Nutzfläche der Praxisräume eine Erweiterung vorliegt und damit die Baukosten
gem. § 255 Abs. 2 HGB als Herstellungskosten zu beurteilen sind, ist bei unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen, nicht auf
die Grundfläche des Hauses, sondern auf den jeweiligen – aufgrund des unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs
einen ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden – Gebäudeteil abzustellen.
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 365 Nr. 10 GAAAE-86859
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.09.2014 - 6 K 1326/11
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