§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen [1]
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
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GAAAE-86739
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.