Eine richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Vorschadens kann dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige erst eine durch das Unfallereignis aktivierte Arthrose beschrieben hat. Es muss dann durch die traumatische Gewalteinwirkung zu ersten und verstärkt aufgetretenen Beschwerden gekommen sein. Dabei ist für die Beurteilung der Kausalität das Unfallereignis selbst (kein alltägliches Ereignis,) aber auch der prognostizierte Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden von Bedeutung. Wenn aufgrund der bis dahin ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit kein Anhalt dafür besteht, dass die Vorschädigung eine Ausprägung hatte, aufgrund derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu der selben Zeit zu der Beschwerdesymptomatik geführt hätte, so besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall zu der selben Zeit eingetreten, was zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Unfallversicherungsträgers geht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-86614
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2015 - L 6 U 4801/12
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