Instanzenzug: S 2 SO 1934/13
Gründe:
1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom , das ihm am zugestellt worden ist, mit einem am Donnerstag, dem beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für dieses Verfahren zu bewilligen.
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie durch die Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), deren Mandat nicht auf die Rechtsmitteleinlegung beschränkt ist (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 11a mwN), nicht innerhalb der am abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 SGG). Die Beschwerde war daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Dem Kläger steht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mithin auch PKH nicht zu (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
YAAAE-86451