Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe; Tatzeit ), besonders schweren Raubes (Fall II. 2; Tatzeit ), Diebstahls mit Waffen (Fall II. 3; Tatzeit ), vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 4; Tatzeit ) sowie "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes (Schlagring)" (Fall II. 5; Tatzeit ) unter Einbeziehung der Strafe aus dem "Urteil" (richtig: Strafbefehl) des Amtsgerichts Kaiserslautern vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es verschiedene Gegenstände eingezogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die ausweislich der Ausführungen in der Begründungsschrift über die ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinaus wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
21. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.
3a) Der Angeklagte ist im Strafbefehlswege u.a. wie folgt vorgeahndet:
4Am belegte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern wegen am festgestellten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €. Diese (in das angefochtene Urteil einbezogene) Geldstrafe war im Zeitpunkt der Urteilsverkündung teilweise im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
5Am ahndete das Amtsgericht Kaiserslautern einen am (UA 4, 37; bei dem ebenfalls auf UA 4 genannten Datum "" handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) begangenen Diebstahl geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 €. Diese Geldstrafe wurde vor der Verkündung des angefochtenen Urteils durch Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt.
6Schließlich verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Angeklagten am wegen eines am begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. "Über den Vollstreckungsstand dieser Strafe ist der Kammer nichts bekannt".
7b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe "für alle ... Taten" (UA 37) eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. , BGHSt 33, 230; Urteil vom - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367; Beschluss vom - 4 StR 314/14). Vielmehr hätte es aus der genannten Geldstrafe - sofern es diese nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen lässt - und der für die Tat vom verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten eine Gesamtstrafe sowie für die weiteren im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden und im Tenor gesondert aussprechen müssen. Dem durfte es nicht unter Hinweis auf eine mit dem Vorliegen einer Zäsurwirkung verbundene "Zufälligkeit" ausweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 312 f., und vom - 2 StR 36/96, NStZ-RR 1996, 227). Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels vielmehr ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO, vom - 4 StR 639/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, vom - 1 StR 624/95, und vom - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234).
8Die von der Strafkammer in unklarer und allenfalls hypothetischer (UA 37) Weise gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus der für die Tat II. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom sieht § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor; sie entfällt mit dieser Entscheidung.
92. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
103. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475, und vom - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, jew. mwN). Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird daher auch der Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken - dessen Rechtskraft vorausgesetzt - festzustellen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAE-86408