Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt und bestimmt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender Delikte der Körperverletzung und der Beleidigung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Taxifahrer H. , der die vom Angeklagten gewünschte Fahrt nur gegen Vorkasse durchführen wollte, in einen Streit, in dessen Verlauf er dem Geschädigten mit dem Handrücken gegen die rechte Gesichtshälfte schlug. Infolge des Schlages hatte dieser Schmerzen an der rechten Gesichtshälfte, die sich auch leicht rötete. Dann bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten als "Rassistenschwein" und "Hurensohn", bevor er das Taxi verließ.
4Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. , [...] Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.
5§ 265 Abs. 1 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
62. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche Geschehen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog (vgl. , [...] Rn. 6) die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus Fall 7 der Urteilsgründe fest. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten (Tat 9), neun Monaten (Tat 6), sieben Monaten (Tat 5), sechs Monaten (Tat 2) und zwei Monaten (Tat 4) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte.
73. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fundstelle(n):
AAAAE-86391