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US-FATCA Abkommen Artikel 2

Artikel 2 Verpflichtung zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 beschafft jede Vertragspartei die in Absatz 2 genannten Informationen in Bezug auf alle meldepflichtigen Konten und tauscht diese Informationen nach einem automatisierten Verfahren aufgrund des Artikels 26 des Doppelbesteuerungsabkommens jährlich mit der anderen Vertragspartei aus.

(2) Die zu beschaffenden und auszutauschenden Informationen sind

  1. im Fall der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto bei allen meldenden deutschen Finanzinstituten:

    1. Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Anlage I aufgeführten Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind, Name, Anschrift und (gegebenenfalls) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers und aller spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten;

    2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

    3. Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts;

    4. Kontostand oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde;

    5. bei Verwahrkonten:

      1. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

      2. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende deutsche Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

    6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

    7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden;

  2. im Fall der Vereinigten Staaten in Bezug auf jedes deutsche meldepflichtige Konto bei allen meldenden US-amerikanischen Finanzinstituten:

    1. Name, Anschrift und deutsche Steueridentifikationsnummer aller Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und Inhaber des Kontos sind;

    2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

    3. Name und Identifikationsnummer des meldenden US-amerikanischen Finanzinstituts;

    4. Bruttobetrag der auf ein Einlagenkonto eingezahlten Zinsen;

    5. Bruttobetrag der Dividenden aus US-amerikanischen Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

    6. Bruttobetrag anderer Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, soweit diese nach Untertitel A Kapitel 3 oder 61 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten meldepflichtig sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308