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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 59/13 EFG 2015 S. 722 Nr. 9

Gesetze: EStG § 33

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR im Rahmen einer Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung sind dem Grunde nach zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und damit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

2. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR, da diese nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens veranlasst sind.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 722 Nr. 9
PAAAE-86266

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.01.2015 - 1 K 59/13

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