Suchen
BKGG § 6

Erster Abschnitt: Leistungen

§ 6 Höhe des Kindergeldes [1] [2]

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro .

(2) (weggefallen)

(3) 1Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. 2Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-86173

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 449) wird § 6 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“