BKGG § 18
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Fundstelle(n):
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MAAAE-86173