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Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung der Leistungen von Umgangspflegern nach § 1684 BGB
Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG sind u. a. auch Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden ist, von der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG. Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durch wird in Abschn. 4.25.2 UStAE nach Abs. 7 ein neuer Abs. 7a eingefügt. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fä...