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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 99/12

Gesetze: SGB VII § 130 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Bestimmung des Unternehmenssitzes sind neben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten auch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Auf den organisatorischen Mittelpunkt ist vor allem dann abzustellen, wenn keine rechtlichen Anknüpfungspunkte wie etwa eine Eintragung im jeweiligen Register bzw Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vorhanden sind.

2. Die Bevollmächtigtenhaftung nach den §§ 150 Abs 2 Satz 2, 130 Abs 2 Satz 1 SGB VII stellt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 13
AAAAE-86070

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.12.2014 - L 6 U 99/12

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