LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 34/14 EK AL
Gesetze: GVG (i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRüGV) § 198
Leitsatz
Leitsatz:
Ist über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch anhängig ist, kommt die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur in Betracht, wenn die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. Dafür müssen sowohl eine unangemessene - unumkehrbare - Verzögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sein (Anschluss an -, juris, Rn. 28 ff.).
Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt. Etwaige Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren sind im Berufungsverfahren noch auszugleichen.
Fundstelle(n): YAAAE-86036
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.07.2014 - L 37 SF 34/14 EK AL
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