Instanzenzug:
Gründe:
1Das den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Berlin (S 115 AS 11310/11 WA) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von 8400 Euro nur hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 1200 Euro bewilligt und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG haben der Kläger zu 1., die Kläger zu 2. und 3. vertreten durch den Kläger zu 1., mit Schreiben vom beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
2Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
3Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
4Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstelle(n):
QAAAE-85969