Instanzenzug: S 19 R 208/14
Gründe:
I
1Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters W G weitere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger zu 1 lebt in Sch, das zum Bezirk des SG Schleswig im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen LSG gehört, die Klägerin zu 2 in L, zugehörig zum Bezirk des SG Hannover im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen. Die Kläger haben - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem an den Kläger zu 1 gerichteten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom - gemeinsam Klage zum SG Schleswig erhoben. Das SG hat den Vorgang nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
II
2Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für den Kläger zu 1 ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG Schleswig, für die Klägerin zu 2 nach ihrem Wohnsitz das SG Hannover (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche LSGe (Schleswig-Holsteinisches LSG und LSG Niedersachsen-Bremen), sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.
3Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Diese setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; - RdNr 3; ; Beschluss des Senats vom - B 4 SF 1/13 S).
4Hier sind die Kläger nach ihren Angaben Miterben und klagen als Erbengemeinschaft, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Weitere Ermittlungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie, allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ().
5Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Hannover zu bestimmen. Das SG Hannover ist für den Wohnort der Klägerin zu 2 zuständig, der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Hannover und es entspricht schließlich auch dem Wunsch des Klägers zu 1, den Rechtsstreit am SG Hannover zu führen.
Fundstelle(n):
NAAAE-85957