Instanzenzug: S 21 AS 1130/10
Gründe:
I
1Streitig ist die Kürzung von SGB II-Leistungen, weil der Kläger eine ihm von dem Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit als Helfer im Gartenbau beim Bauhof der Gemeinde W. nicht angetreten hat (Bescheide vom 6./; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Seine Berufung hatte keinen Erfolg ().
2Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel wegen einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie der Amtsermittlungspflicht geltend.
II
3Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
4Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb ua auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar benennt er eine Rechtsfrage, indem er ausführt, dass die Frage, wie der Rechtsbegriff "zusätzlich" iS von § 16d Abs 1, Abs 2 SGB II auszulegen sei, grundsätzliche Bedeutung habe; eine Klärungsbedürftigkeit in dem oben beschriebenen Sinne ist jedoch nicht ausreichend dargetan, weil der Kläger mit seinem weiteren Vorbringen ausschließlich auf die ihm konkret angebotene Arbeitsgelegenheit bei der Gemeinde W. Bezug nimmt. So trägt er vor, die Begründung des Beklagten, dass die Arbeitsgelegenheiten für Mehraufwandsentschädigung beim Bauhof der Gemeinde W. das Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit erfüllten, sei nicht zwingend. Es widerspreche dem Merkmal der Zusätzlichkeit, wenn der gesamte Aufgabenkatalog des Bauhofes aufgeführt werde. Entstehe ein Bedarf - wie hier - regelmäßig, sei er nicht zusätzlich. Bei sämtlichen in dem Tätigkeitskatalog enthaltenen Arbeiten handele es sich um Arbeiten, die im öffentlichen Interesse der Gemeinde W. lägen und für welche diese einen eigenen Betrieb geschaffen habe. Dieses Vorbringen des Klägers lässt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu der Frage der Zusätzlichkeit von Arbeitsgelegenheiten vermissen (vgl - BSGE 109, 70 ff = SozR 4-4200 § 16 Nr 9, RdNr 27; , RdNr 18; - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27).
5Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen kann, hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Zunächst können in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht dem SG einen Verfahrensmangel begründen (vgl = juris RdNr 5 und = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216). Sein Vortrag, das SG habe seine berechtigten Einwände gegen die beabsichtige Verfahrensweise einer Entscheidung nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung nicht berücksichtigt, findet daher keine Berücksichtigung, weil auch ein fortwirkender Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.
6Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Er macht insofern geltend, das LSG sei seinen Beweisanträgen zu Ziffer 3 und Ziffer 4 ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Vor allem aus dem Beweisantrag zur Ziffer 4 gehe hervor, dass es ihm um eine weitere Aufklärung hinsichtlich der "normalen" Arbeiten des Bauhofes sowie die "konkreten" zusätzlichen Arbeiten gegangen sei, wenn er beantragt habe, zur Aufklärung des Sachverhalts mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Leiter des Bauhofes W. zu der Frage anzuhören, welche konkreten Arbeiten vom Bauhof ausgeführt würden, wer die Arbeiten ausführe, wo die Arbeiten ausgeführt würden, inwiefern Arbeiten zusätzlich seien und im öffentlichen Interesse lägen und inwiefern durch die vorliegenden Tätigkeiten keine regulären Arbeitsplätze verdrängt worden seien. Stattdessen sei die Stellungnahme der Gemeinde W. vom in die Entscheidung eingeflossen. Dies kann nicht als ausreichend angesehen werden, weil es sich um Fragestellungen handele, die in dem Erkenntnisverfahren entscheidungserheblich seien und ohne nähere Darlegung des zeugenschaftlich zu vernehmenden Leiters des Bauhofes ungelöst blieben. Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum die schriftliche Stellungnahme nicht ausreichend für die Entscheidung des LSG gewesen sein soll. Da die Rüge der Verletzung des § 103 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur zur Zulassung der Revision führen kann, wenn das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sich das LSG also zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, muss die Beschwerdebegründung auch zu diesem Punkt schlüssige Ausführungen enthalten (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 16 f mwN). Dies setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - dargetan wird, inwiefern entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen erkennbar offen geblieben sind und damit eine Verpflichtung zur Sachaufklärung bestand. Der Kläger hat schon nicht die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben. Es fehlt an der Darlegung, dass sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit aus hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Zudem gibt der Kläger nicht an, welches ihm günstigere voraussichtliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme ergeben hätte.
7Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
VAAAE-85950