Gründe
1Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
3Der Senat hat in seinem Beschluss vom weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. mwN).
4Es trifft auch nicht zu, dass sich der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom mit der Frage des Verteidigungswillens des Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er zutreffend darauf verwiesen, dass - auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen (vor allem UA S. 12 f., 16 ff.) - eine von beiden Seiten gewollte körperliche Auseinandersetzung vorlag, bei der es am Verteidigungswillen fehlte. Dies wird durch die sprachliche Fassung in der rechtlichen Würdigung (UA S. 69: "jedenfalls") nicht in Frage gestellt.
5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. ).
Fundstelle(n):
QAAAE-85904