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Substance over form bei der Bilanzierung
I. Rückblick
Im vorhergehenden Streiflicht war vom horror economici die Rede , welcher maßgebende Bilanz-Instanzen, nicht zuletzt auch den BFH, mitunter befällt. Dieser „horror“ bemächtigt sich derzeit auch der gesetzgebenden Instanzen, die partout die europarechtliche Vorgabe der wirtschaftlichen Abbildung eines Geschäftsvorfalls in der Bilanz und der GuV-Rechnung (Art. 6 Abs. 1(h) EU-Rl 2013) nicht in deutsches Recht transformieren wollen. In diesem Streiflicht soll das Thema – wirtschaftliche versus rechtliche Sicht des Bilanzansatzes – anhand von Beispielen aus der Standardsetzung, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung weiter illustriert werden.
II. Sale and buy back-Geschäfte
In diesen Spalten ist der Verkauf einer Pkw-Flotte vom Hersteller/Händler an einen Mietwagenunternehmer mit (faktischer) Rückkaufverpflichtung als Nutzungsüberlassung (Miete) dargestellt worden . Man kann den Geschäftsinhalt auch aus der Perspektive der bilanziellen Zurechnung beurteilen. Dazu bedarf es der Feststellung einer beim ersten Verkauf bereits bestehenden Rückerwerbsabsicht. Dabei ist der Übergang des rechtlichen Eigentums an der Sache ...