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BMF 06.02.2015 IV D 3 - S 7492/07/10001, NWB 11/2015 S. 725

Umsatzsteuer | Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatus – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Nach § 26 Abs. 5 UStG i. V. mit Art. 67 Abs. 3 NATO-Zabk sind bestimmte Umsätze an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte, ihr ziviles Gefolge sowie an Mitglieder der Truppe und ihre Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist u. a., dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe in Auftrag gegeben worden ist. Das BMF veröffentlicht regelmäßig Listen, in denen diese Stellen aufgeführt sind. Mit Schreiben vom hat das BMF die Neuauflage der Liste nach dem Stand vom bekanntgegeben.

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