OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 115 - St 218

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2015

Bezug: BStBl 2014 I, 1606

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: [1] (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.)


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
Norwegen
49,48 %
77,24 %
83,22 %
47,03 %
54,60 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
41,15 %
8,13 %
44,06 %
45,40 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
9,37 %

(1,56 %)
14,63 %

(2,44 %)
13,35 %

(7,22 %)
8,91 %

(1,49 %)
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
96,57 %
(3,43 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
93,77 %
82,07 %
186,97 %
47,03 %
93,89 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Portugal
Spanien
Verein. Königreich (GB)
Zypern
 
84,08 %
96,94 %
84,07 %
82,65 %
 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
15,92 %

(2,65 %)
3,06 %

(3,06 %)
15,93 %

(2,66 %)
17,35 %

(2,61 %)
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
177,71 %
486,76 %
96,68 %
82,65 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2015 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BStBl 2014 I, 1244).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 115 - St 218

Fundstelle(n):
KAAAE-85689

1Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.