Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2015
3. Aufl. 2015
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X. Anteilige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Bei Teilmonaten ist wie bei der Berechnung der Steuerabzüge auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Sozialversicherungstage zu achten. Sozialversicherungstage sind wie Steuertage, alle Kalendertage, einschließlich der Samstage, Sonn- und Feiertage. Ein voller Kalendermonat hat immer 30 Sozialversicherungstage.
Liegt ein Teilmonat vor, sind die Beitragsbemessungsgrenzen anteilig anzuwenden. Zuerst wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Für das Jahr 2015 betragen diese:
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4.125,00 € | = 137,50 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und
Pflegeversicherung) | |
6.050,00 € | = 201,67 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung West) | |
5.200,00 € | = 173,33 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung Ost) |
Die täglichen Beitragsbemessungsgrenzen werden dann mit den tatsächlich angefallenen Sozialversicherungstagen multipliziert.
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Kranken- und
Pflegeversicherung | 22 Sozialversicherungstage x
137,50 € = 3.025,00 € |
Renten-
und Arbeitslosenversicherung | 22 Sozialversicherungstage... |