Zur Frage des potenziellen Wettbewerbs
bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen
Leitsatz
1. Ein an eine Behörde gerichteter
Bescheid ist nicht deshalb wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig,
weil Inhaltsadressat die von der Behörde vertretene Gebietskörperschaft
ist.
2. Erbringt eine Einrichtung
des öffentlichen Rechts eine Leistung an eine andere Einrichtung
des öffentlichen Rechts, die in dieser Form nur von einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts und nicht von einem privaten Unternehmer erbracht
werden kann, so ist es unerheblich, wenn die Leistungserbringung
aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages erfolgt.
Kann eine als einheitliche Leistung zu beurteilende Gesamtleistung
aufgrund von militärischer Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen
für einzelne Leistungsbestandteile nicht von einem privaten Unternehmer
erbracht werden, so liegt keine potenzielle Wettbewerbssituation
vor, auch wenn andere Leistungsbestandteile für sich gesehen von
privaten Unternehmern erbracht werden könnten.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 47 DStRE 2016 S. 172 Nr. 3 EFG 2015 S. 771 Nr. 9 Ubg 2016 S. 171 Nr. 3 VAAAE-85399
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.08.2013 - 6 K 1961/09
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