Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen bereits bei einmaliger
Überquerung der Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
Leitsatz
1. Werden für den Transport bei mehrtägigen, teils mehrwöchigen Konzertourneen jeweils von ausländischen Unternehmen im Inland
nicht zugelassene Busse mit Fahrern angemietet, so stellt der Transport während der jeweiligen gesamten einzelnen Tournee
umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und damit nach
§ 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG (in der in den Streitjahren 2006 bis 2009 gültigen Fassung) nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt,
wenn während der einzelnen Tournee einmal die Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet überquert worden ist. Nicht nur die Fahrt,
welche die Grenzüberschreitung betrifft, unterliegt dann der Beförderungseinzelbesteuerung.
2. Eine Leistung unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG 2006 bis 2009, wenn einmal eine
Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 5 UStG bestanden hat; insoweit ist aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit
unerheblich, ob diese Steuer entrichtet worden ist oder ob der Unternehmer gem. § 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen
Besteuerung optiert.
3. Auch nach Auffassung der Verwaltung (Abschn. 13b.10 Abs. 1 des aktuellen UStAE, Abschn. 13b.1 Abs. 25 des UStAE bis 31.
Dezember 2011, Abschn. 182a Abs. 25 UStR 2008, Abschn. 182a Abs. 19 UStR 2005) findet § 13b Abs. 2 UStG keine Anwendung, wenn
die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland
zugelassenen Kraftomnibussen besteht und wenn dabei eine Grenze vom Inland zu einem Drittland überschritten wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 16 DStRE 2016 S. 674 Nr. 11 EFG 2015 S. 855 Nr. 10 XAAAE-85394
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