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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 2051/12 F EFG 2015 S. 522 Nr. 7

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 4, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR – Zurechnungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG – Personenidentität zwischen Erwerber des GbR-Anteils und Veräußerin des Grundstücks – Gesonderte und einheitliche Feststellung des Spekulationsgewinns

Leitsatz

  1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden GbR, ist die anschließende Veräußerung des Grundstücks durch die Gesellschaft innerhalb der mit dem Beteiligungserwerb beginnenden Spekulationsfrist ihm nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als steuerpflichtiger Spekulationsgewinn zuzurechnen.

  2. Die fehlende Personenidentität zwischen dem Erwerber des GbR-Anteils einerseits und der GbR als Veräußerin des Grundstücks ist für den Tatbestand des § 23 EStG unschädlich.

  3. Der Spekulationsgewinn aufgrund der Veräußerung des Grundstücks ist aufgrund des Anteilserwerbs „in der Einheit der Gesellschaft” in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen, wenn die GbR-Anteile der ausscheidenden Gesellschafter von den verbleibenden beiden Altgesellschaftern am selben Tag und mit demselben Vertrag innerhalb einer einheitlichen Urkunde erworben worden sind (Abgrenzung zum , BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745).

  4. Gibt der Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, dieser ein verzinsliches Darlehen, sind die Darlehenszinsen nicht in die Einkünfteermittlung der Gesellschaft einzubeziehen, sondern Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gesellschafters.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 6 Nr. 48
DStRE 2016 S. 20 Nr. 1
EFG 2015 S. 522 Nr. 7
KÖSDI 2015 S. 19309 Nr. 5
StBW 2015 S. 290 Nr. 8
Ubg 2016 S. 97 Nr. 2
CAAAE-85388

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.01.2015 - 15 K 2051/12 F

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