Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teil III: Selbstanzeige oder Berichtigung der Steuererklärung?
1. Allgemeines
131Zur nachträglichen Legalisierung unversteuerter Vermögen eröffnet sich für den Steuerpflichtigen einerseits der Weg über eine Berichtigungsanzeige, andererseits derjenige über eine Selbstanzeige. Die Berichtigungsanzeige als auch die Selbstanzeige unterscheiden sich in einigen Grundsätzen, führen aber zum selben Ergebnis. Im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe der Berichtigungsanzeige nach § 153 AO unterscheidet sich diese von der Selbstanzeige dadurch, dass der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige abgeben kann oder auch nicht. Zur Abgabe einer Berichtigungsanzeige ist er aber verpflichtet. Wird eine Berichtigungsanzeige nach § 153 AO erstattet, führt diese auch zur Straffreiheit Dritter (§ 371 Abs. 4 AO).
132Reicht der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater eine Nacherklärung ein, reicht er im Regelfall die Steuerformulare (mit dem Mantelbogen) ein. Es steht also weder „Selbstanzeige“ noch „Berichtigungsanzeige“ auf den Steuerformularen. Welche Interpretation die Nacherklärung des Steuerpflichtigen bei den Finanzbehörden letztendlich erfährt, hängt davon ab,
ob eine vo...