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LSG Sachsen Urteil v. - 1 KR 103/09

Gesetze: BGB §§ 387 ff.; SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; KHEntG § 7

Leitsatz

Leitsatz:

Maßgebend für die Frage, welche Hauptdiagnose zu kodieren ist, ist, wegen welcher Diagnose überwiegend die Leistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen worden sind. Weitere Diagnosen können als Nebendiagnose kodiert werden, soweit das Krankenhaus Leistungen erbracht hat, die in Bezug auf die Haupterkrankung nicht gebotene Leistungen des Krankenhauses ausgelöst haben (Anschluss an - juris Rn. 17).

Fundstelle(n):
RAAAE-85237

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Sachsen, Urteil v. 10.09.2014 - 1 KR 103/09

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