Instanzenzug: BGH
Gründe
1Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom im Klageerzwingungsverfahren nach vorheriger Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom . Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen.
2Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil die Verwerfung der Beschwerde auf dem gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schließt nicht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter aus prozessualen Gründen mit seinem Anliegen ungehört bleibt. Soweit der Beschwerdeführer ferner Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. ).
3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).
Fundstelle(n):
TAAAE-85057