Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode – Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden
Leitsatz
Als „Leuchtdioden” angemeldete Waren, die aus einer mit einem Leuchtdiodenchip nebst einer Zener-Schutzdiode bestückten Grundplatte
aus Keramik (3 x 3 mm) bestehen und lediglich über eine Anode und eine Kathode verfügen, sind nicht als Beleuchtungskörper
oder Teile von Beleuchtungskörpern in die Upos. 8541 40 10 oder 8541 50 00, sondern in die zollfreien Upos. 9405 40 99 oder
Upos. 9405 99 00 KN (Leuchtdioden bzw. andere Halbleiterbauelemente) einzureihen.
Fundstelle(n): LAAAE-84964
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 01.10.2014 - 4 K 1862/13 Z
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