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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1862/13 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 1. ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. A KN Upos. 8541 40 10 KN Upos. 8541 50 00 KN Upos. 9405 40 99 KN Upos. 9405 99 00

Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode – Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden

Leitsatz

Als „Leuchtdioden” angemeldete Waren, die aus einer mit einem Leuchtdiodenchip nebst einer Zener-Schutzdiode bestückten Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm) bestehen und lediglich über eine Anode und eine Kathode verfügen, sind nicht als Beleuchtungskörper oder Teile von Beleuchtungskörpern in die Upos. 8541 40 10 oder 8541 50 00, sondern in die zollfreien Upos. 9405 40 99 oder Upos. 9405 99 00 KN (Leuchtdioden bzw. andere Halbleiterbauelemente) einzureihen.

Fundstelle(n):
LAAAE-84964

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 01.10.2014 - 4 K 1862/13 Z

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