Doppelte Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung als neue Tatsache
leichtfertige Steuerverkürzung
Leitsatz
1. Die Änderung eines Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich
bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings
muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben.
2. Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position nicht
dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung von einem Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater vorbereitende
Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.
3. Einkommensteuer, die zunächst nicht festgesetzt wurde, weil ein nichtselbständig tätiger, auf Antrag von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreiter Arzt Altersvorsorgeaufwendungen in seiner Steuererklärung doppelt, nämlich einerseits
als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und andererseits als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
geltend gemacht hat, ist als leichtfertig verkürzt anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 93 Nr. 4 WAAAE-84956
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 12.11.2013 - 1 K 1003/12
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