Einfuhrumsatzsteuer bei illegal aus einem Drittland über Polen nach Deutschland geschmuggelten und hier sichergestellten Zigaretten
Leitsatz
1. Sind unversteuerte und unverzollte Zigaretten illegal aus einem Drittstaat über Polen nach Deutschland verbracht und in
Deutschland sichergestellt worden, so hat die deutsche Zollverwaltung nach Art. 215 Abs. 4 ZK neben dem auf die Tabakwaren
entfallenden Zoll und der Tabaksteuer die Einfuhrumsatzsteuer auch dann festzusetzen, wenn lediglich die Zollschuld weniger
als 5.000 EUR beträgt, die Einfuhrumsatzsteuer aber mehr als 5.000 EUR ausmacht (Anschluss an ).
2. Auch die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer
zu berücksichtigen, da es insoweit allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer und nicht auf
den Zeitpunkt der Einfuhr der Zigaretten nach Polen ankommt (gegen ).
3. Die Befugnis zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer folgt grundsätzlich der Befugnis zur Erhebung des Zolls.
4. Der BFH hat die anschließende Revision mit Urteil v. (Az.: VII R 50/11) als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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