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BFH 09.10.2014 GrS 1/13, StuB 4/2015 S. 159

Erfordernis der Divergenzanfrage

Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann (Bezug: § 11 Abs. 2 und 3 FGO).

Hintergrund: Will ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, ist dieser Senat nach § 11 FGO zu einer Divergenzanfrage und für den Fall, dass der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, zu einer Vorlage an den Großen Senat verpflichtet, wenn er gleichwohl hiervon abweichen will.

Sachverhalt: Der nun vom Großen...

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