Suchen
DBAI Guernsey Artikel 9

Artikel 9 Kosten

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle unmittelbaren Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften nach diesem Abkommen entstehen. Die betreffenden zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-84901

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden