1. Eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung des Klägers oder Rechtsmittelführers, dass nur über Regelbedarf oder Bedarf für Unterkunft und Heizung entschieden werden soll, ist entbehrlich, wenn die Klage in der Vorinstanz nur hinsichtlich eines dieser Gegenstände Erfolg hatte und nur der Beklagte das Rechtsmittel einlegt.
2. Erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils in Bezug auf sein beim anderen Elternteil lebendes minderjähriges Kind ist Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils. 3. Aktiv legitimiert für die Geltendmachung daraus folgender Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist der umgangsberechtigte Elternteil, nicht (auch) das Kind.
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