Pick-up mit Extra- bzw. Eineinhalbkabine und vier Sitzplätzen ist als PKW zu besteuern
Leitsatz
Für einen von der Zulassungsbehörde als LKW eingestuften Pick-up der Marke Ford Ranger mit rundumverglaster Extrakabine, vier
Sitzplätzen und offener, nur geringfügig – im Verhältnis zur Personenbeförderungsfläche – größerer Ladefläche berechnet sich
die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 18 Abs. 12 KraftStG i. d. F. vom weiterhin nach dem gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
i. d. F. v. für Pkw geltenden Steuersatz.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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