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FG Münster Urteil v. - 15 K 4571/10 U EFG 2015 S. 508 Nr. 6

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, UStG § 2

Umsatzsteuer

Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit; Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von "eng" mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

Leitsatz

1. Ein Stpfl. ist als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG tätig, wenn er für seine Tätigkeit das Unternehmerrisiko in Form des Vergütungs- und Kostenrisikos trägt. Eine Entlohnung auf Stundenbasis, eine fehlende Festvergütung ohne Rücksicht auf die abgeleistete Arbeitszeit sowie die Tatsache, dass der Stpfl. die Höhe seines Entgelts eigenverantwortlich durch die Anzahl der von ihm geleisteten Arbeitsstunden bestimmen konnte, sind gewichtige Gesichtspunkte, die für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen.

2. Für die Frage der Steuerbefreiung sind Leistungen dann nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht an den Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer als Leistungsempfänger erbracht werden, der diese Vorbezüge benötigt, um damit seinerseits eigene steuerbefreite Ausgangsleistungen an einen Patienten/Hilfsbedürftigen erbringen zu können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 508 Nr. 6
UAAAE-84290

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FG Münster, Urteil v. 09.12.2014 - 15 K 4571/10 U

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