BFH Beschluss v. - X K 5/14

Revisionsgericht i.S. des § 584 ZPO; Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage

Leitsatz

1. Die Vorschrift des§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist im finanzgerichtlichen Verfahren in Fällen der Anrufung eines sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts entsprechend anzuwenden.
2. Revisionsgericht i.S. des § 584 ZPO ist zwar auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Wird eine Wiederaufnahmeklage aber nicht auf die §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO gestützt, sondern wird der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geltend gemacht, ist das Finanzgericht als das Gericht, welches das angefochtene Urteil in erster Instanz erlassen hat, grundsätzlich für die Entscheidung über die Restitutionsklage ausschließlich zuständig.
3. Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Aus diesem Grund wahrt die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die in § 586 Abs. 1 ZPO für Wiederaufnahmeklagen vorgesehene Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

Gesetze: FGO § 70, FGO § 134, ZPO § 580 Nr. 7 Buchstabe b, ZPO § 584, ZPO § 586, GVG § 17a Abs. 2, GVG § 17b Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Wiederaufnahmebeklagte (das Finanzamt —FA—) hatte gegen die Klägerin, Beschwerdeführerin und Wiederaufnahmeklägerin (Klägerin) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1997 bis 2006 erlassen, in denen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt worden war. Nachdem der erkennende Senat ein erstes klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte (Beschlüsse vom X B 242-244/10, BFH/NV 2011, 1715), minderte das FG die Schätzungsbeträge im zweiten Rechtsgang, setzte die Festsetzungen entsprechend herab und wies die Klagen im Übrigen ab. Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin gegen diese Entscheidungen blieben beim erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschluss vom X B 123-125/12, BFH/NV 2013, 1253).

2 Mit einem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme der Verfahren X B 123-125/12. Sie bringt vor, erst am im Wege der erneuten Einsichtnahme in die Akten des parallel geführten Steuerstrafverfahrens Kenntnis von dem Video-Observationsbericht und dessen Auswertung erhalten zu haben. Diese Unterlagen habe die Steuerfahndung erst mit Schreiben vom zu den Strafakten gereicht; zuvor seien sie der Klägerin nicht zugänglich gewesen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die Notwendigkeit der Vernehmung des Fahndungsprüfers.

3 Die Klägerin beantragt,

die abgeschlossenen Verfahren X B 123-125/12 wieder aufzunehmen und die Revisionen zuzulassen,

hilfsweise, die Wiederaufnahmeklage an das FG zu verweisen.

4 Das FA hält den BFH für nicht zuständig und beantragt,

die Wiederaufnahmeklage an das FG zu verweisen,

hilfsweise, die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

5 II. Die Wiederaufnahmeklage ist an das FG zu verweisen.

6 1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien (Beteiligten) von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 des GerichtsverfassungsgesetzesGVG—). Diese Vorschrift ist im finanzgerichtlichen Verfahren in Fällen der Anrufung eines sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts entsprechend anzuwenden (§ 70 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

7 a) Die sachliche Zuständigkeit —hier: instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit— für Wiederaufnahmeklagen richtet sich nach § 584 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 FGO. Danach ist für Wiederaufnahmeklagen —abgesehen von der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungsinstanz— ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; jedoch das Revisionsgericht, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO angefochten wird.

8 Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts nicht vor. Zwar ist „Revisionsgericht” im Sinne dieser Vorschrift auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom I K 1/98, BFH/NV 2000, 730, und vom III K 1/03, BFH/NV 2003, 1436). Jedoch hat die Klägerin ihre Wiederaufnahmeklage nicht auf die §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO gestützt. Ausdrücklich bezeichnet sie keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe. Ihr Begehren ist aber sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geltend machen will, da sie vorbringt, erst nach der Rechtskraft der vorangehenden Entscheidungen den Observationsbericht und dessen Auswertung zu benutzen in den Stand gesetzt worden sei. Damit ist das FG als das Gericht, welches das angefochtene Urteil in erster Instanz erlassen hat (vgl. § 584 ZPO), grundsätzlich für die Entscheidung über die Restitutionsklage ausschließlich zuständig. Dies ist nach der Systematik des § 584 ZPO auch in der Sache gerechtfertigt, weil die von der Klägerin vorgebrachten Restitutionsgründe nicht die eigene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern die tatsächlichen Feststellungen des Instanzgerichts betreffen (vgl. auch hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 730).

9 b) Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorgesehene Anhörung der Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Das FA hat in seiner Klageerwiderung auf die Unzuständigkeit des BFH hingewiesen und die Verweisung an das FG beantragt. In seiner Replik ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten und hat selbst —jedenfalls hilfsweise— die Verweisung beantragt.

10 2. Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom AR 2 Z 85/90, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, 133). Aus diesem Grund wahrt die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die in § 586 Abs. 1 ZPO für Wiederaufnahmeklagen vorgesehene Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (vgl. auch § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG; , BSGE 30, 126).

11 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 17b Abs. 2 GVG i.V.m. § 70 Satz 1 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 515 Nr. 4
GAAAE-84153