BGH Beschluss v. - 5 StR 525/14

Gründe

1Die Revisionen der Angeklagten Ö. , L. und B. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Betreffend den Angeklagten Ö. hat es das Landgericht allerdings unterlassen, in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren Fällen 12 bzw. 40 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 58 selbst auf neun Monate bzw. 150 Tagessätzen zu je 30 € fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 433/10 und vom - 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festgesetzt hätte.

3Dass das Landgericht die gegen den Angeklagten Ö. verhängten Einzelstrafen in den Fällen 42, 44/45, 56 und 57 jeweils zweifach dargestellt hat, lässt nicht besorgen, dass dieser Umstand in die Bemessung der Gesamtstrafe eingeflossen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-83955