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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 866/12 EFG 2015 S. 537 Nr. 7

Gesetze: EStG § 2a Abs. 2EStG § 2a Abs. 3EStG § 2a Abs. 4EStG § 52 Abs. 3 Satz 5 DBAI Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBAI Art. 24 Abs. 3 AEUVArt. 49 AEUVArt. 54 AEUVArt. 63 AO§ 164 Abs. 1 AO§ 164 Abs. 2 AO§ 164 Abs. 3 AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Niederlassungsfreiheit / Kapitalverkehrsfreiheit: Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste

Leitsatz

1. Die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 und 65 AEUV.

2. Die rückwirkende Einbeziehung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung einer Betriebsstätte als Nr. 2 in den zur Nachversteuerung führenden Tatbestand des § 2a Abs. 4 EStG a. F. durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 537 Nr. 7
EStB 2015 S. 328 Nr. 9
IStR 2016 S. 30 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2015 S. 346
QAAAE-83866

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.11.2014 - 6 K 866/12

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