Kindergeldberechtigung für Staatenlose
bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht-EU/EWR-Staat
Leitsatz
1. Die gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung
mit Inländern (EG-Verordnungen 1408/71 und 883/2004)
gelten nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland.
Bei unmittelbarer Einreise aus einem Drittland können aus der Verordnung
keine Rechte abgeleitet werden.
2. Eine staatenlose Person
kann aus der EG-Verordnung 1408/71 und 883/2004 keine
Rechte auf Kindergeld ableiten, wenn sie nach Deutschland aus einem
Land eingereist ist, das im Zeitpunkt der Ausreise kein EU-Mitglied
und damit ein Drittland war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAE-83864
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.11.2014 - 3 K 1510/13
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