Tarifbegünstigung einer in 2 Jahren ausgezahlten Entlassungsentschädigung
Leitsatz
1. Außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte
in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
§ 34 Abs. 1 EStG ist trotz Zuflusses in 2 Veranlagungszeiträumen nach der BFH-Rechtsprechung u.a. dann anwendbar, wenn der
Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung
in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird.
2. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer
Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Eine starre Prozentgrenze sieht das
Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (gegen
, 2013/0929313, BStBl 2013 I S. 1326, das eine geringfügige Teilleistung
nur in einer Höhe von bis zu maximal 5 % der Hauptleistung annimmt). Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar,
die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit
der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen.
3. Wurde bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im einen Jahr eine Entschädigung i. H. v. 10.200 Euro gezahlt und unterlag
sie einer ähnlich hohen Progression wie das Einkommen des Arbeitnehmers in den Vorjahren, so ist die im Folgejahr ausgezahlte
Hauptentschädigung i. H. v. 104.800 Euro eine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn sie in diesem Jahr angesichts eines nur
sehr niedrigen restlichen Einkommens sowie des Bezugs von Arbeitslosengelds eine erhebliche Progressionswirkung hat; die Teilleistung
im Vorjahr (10.200 Euro) ist sowohl vom absoluten Betrag her als auch prozentual gesehen (unter 10 %) im Verhältnis zur Hauptentschädigung
geringfügig.
4. Bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung geringfügig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2015 S. 131 Nr. 4 BAAAE-83858
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.11.2014 - 10 K 2655/13
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