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Ausgewählter Änderungsbedarf des BilRUG-RegE
In der Literatur wurden wesentliche Problembereiche im Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG-RefE) analysiert (vgl. Haaker, StuB 2015 S. 11-16 NWB EAAAE-81942). Es stellt sich die Frage, inwieweit die Probleme im zwischenzeitlich vorgelegten Regierungsentwurf (BilRUG-RegE) gelöst wurden.
Pro
Im BilRUG-RegE hat sich gegenüber dem BilRUG-RefE folgendes getan (vgl. Haaker, StuB 2015 S. 11-16 NWB EAAAE-81942):
Selbsterstellte immaterielle Anlagewerte und goodwill : Der BilRUG-RegE rückt bei der planmäßigen Abschreibung von der merkwürdigen „Bandbreitentypisierung“ zugunsten einer punktuellen Typisierung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ab (vgl. Haaker, KoR 2015 S. 65). Um eine realistische Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse wenigstens anzustreben und dem Vorsichtsprinzip zu entsprechen, sollte die typisierte Nutzungsdauer des goodwill auf höchstens fünf Jahre festgelegt werden.
Anschaffungskostenermittlung: In § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB-E wird klargestellt, dass „Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, […] abzu...