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BFH 25.09.2014 III R 36/12, NWB 7/2015 S. 396

Finanzgerichtsordnung | Entscheidung des Finanzgerichts über Kindergeldansprüche

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Entscheidet das Finanzgericht auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen. (2) Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des Finanzgerichtsurteils führen.

Anmerkung:

Im Streitfall wurde dem Kläger, einem portugiesischen Arbeitnehmer in Deutschland, vom Finanzgericht Differenzkindergeld für einen Zeitraum zugesprochen, für den er Kindergeld noch gar nicht beantragt hatte...

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