Ist ein Beteiligter Mitglied eines Verbandes, so ist er gehalten, seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung, die als vermögenswerte Rechte anzusehen sind, auszuschöpfen. Obgleich der Verband Rechtsschutz im Berufungsverfahren lediglich gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung gewährt, steht diese kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend entgegen. Auf eine vermögenswerte Position kann nicht nach Belieben verzichtet werden, um einen vermeintlich besseren Rechtsschutz zu erreichen, wenn Rechtsschutz bereits besteht.
Fundstelle(n): WAAAE-83663
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.01.2015 - L 3 R 444/12
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