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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 AS 637/12

Gesetze: SGB II § 22 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aufwendungen zur Errichtung eines Maschendrahtzauns, mit dem ein selbst genutztes Eigenheim eingefriedet wird, betreffen nicht den Kernbereich des Wohnens und sind idRl nicht als KdU iSv § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigungsfähig.

2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im SGB II nach Ablehnung des Leistungsantrags durch den Leistungsträger setzt einen Nachweis der Aufwendungen voraus (analog § 13 Abs 3 SGB V).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-83660

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.09.2014 - L 4 AS 637/12

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