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LSG Hamburg Urteil v. - L 4 SO 29/13

Die Klägerin begehrt die Erstattung der seit dem 5. Mai 2008 entstandenen Kosten für die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die sie für Frau A.S. erbracht hat. Außerdem geht es um die Feststellung, wer für die Hilfegewährung an Frau S. zuständig ist.

Fundstelle(n):
JAAAE-83637

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Hamburg, Urteil v. 18.12.2014 - L 4 SO 29/13

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