1. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind (im Anschluss an BGH LM BGB § 2314 Nr. 5).
2. Eine Auskunft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird, stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar (im Anschluss an BGHZ 94, 268, 274; anderer Auffassung - BeckRS 2010, 17323).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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