Instanzenzug: S 36 U 139/07
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.
2Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ( - SozR 1500 § 160 Nr 5). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren ( - mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Er führt stattdessen nur aus, weshalb es aus seiner Sicht einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.
3Soweit der Kläger das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügt, hat er nicht dargetan, dass seitens des LSG ein Ermessensfehlgebrauch vorlag. Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG ist nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht ( - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 mwN). An Ausführungen hierzu fehlt es. Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf eine gebotene weitere Sachaufklärung beruft, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) umgangen werden kann (vgl - mwN). Mit seinem Hinweis auf eine fehlende anwaltliche Vertretung und unzureichende Schriftgewandtheit wird eine grobe Fehleinschätzung nicht aufgezeigt. Hinsichtlich des zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen widersprüchlichen Vorbringens hätte jedenfalls dargelegt werden müssen, wie dieses aufzuklären gewesen wäre.
4Auch ist nicht dargetan, dass der Kläger vor Erlass des angegriffenen Beschlusses hätte erneut angehört werden müssen. Zwar muss eine weitere Anhörungsmitteilung ergehen, wenn nach einer früheren Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und eine weitere Beweiserhebung zumindest angeregt wird, das Berufungsgericht gleichwohl unter Würdigung des neuen Vorbringens der Beweisanregung nicht nachgehen und an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ( - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6 f). Inwieweit das Schreiben des Klägers vom zumindest eine Anregung auf eine weitere Beweiserhebung enthalten soll, ist allerdings mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden. Die Kenntnis des Arbeitgebers vom Unfallereignis hatte der Kläger nach der Beschwerdebegründung schon mit Schreiben vom behauptet.
5Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
DAAAE-83318