Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist". Die Tatzeiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar 2008, die drei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008 bis zum . Die erste "Vorverurteilung" datiert vom , die weiteren vom und vom . Zum Zeitpunkt der beiden ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht vorbestraft. Aber auch für die Taten unter II. 2. c bis e der Urteilsgründe ist dies zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen.
3Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die Strafkammer diese "nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände" festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen, ob die Vorverurteilungen erledigt sind.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAE-83288